Sorben/Wenden in der Niederlausitz

Sorben oder Wenden

Die Bezeichnung "Sorben" basiert auf der latinisierten Form Surbi bzw. Sorabi, die von der sorbischsprachigen Eigenbezeichnung der Sorben (Wenden) als Serbja bzw. Serby herkommt. Wir verdanken sie dem fränkischen Chronisten Fredegar, der im Jahre 631/632 erstmals einen Stamm Surbi nennt.

Der Begriff "Wenden" geht auf die römischen Geschichtsschreiber Plinius den Älteren und Tacitus sowie den griechischen Geograph Ptolemaios zurück, die alle slawischen Stämme, die im ersten Jahrhundert n. Chr. zwischen den Karpaten und der Ostseeküste auftauchten, als Venedi bezeichneten. Während die Sorben (Wenden) in der Oberlausitz in der Mehrheit diesem Begriff heute einem pejorativen (abwertenden) Charakter beimessen und ihn deshalb zur Selbstbezeichnung nicht gebrauchen, verwenden die Niedersorben zu ihrer deutschsprachigen Selbstbezeichnung die Begriffe "Sorben" und "Wenden" nebeneinander.

Dabei muss betont werden, dass in der sorbischen (wendischen) Eigenbezeichnung diese Unterschiede keine Rolle spielen, da sie hier nur Serb (Substantiv maskulin) bzw. Serbowka (Substantiv feminin) und serbski (Adjektiv maskulin) lautet.


                  

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Verfassung des Landes Brandenburg

Artikel 25: Rechte der Sorben [Wenden]

(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen Autonomie der Sorben hin.

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten.

(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.

(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, daß in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.

                  

                  

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten

Dieses "erste rechtsverbindliche multilaterale Instrument Europas", so die Zusammenfassung des Europarates, ist "dem Schutz nationaler Minderheiten im allgemeinen gewidmet [..]. Es hat zum Ziel, den Bestand nationaler Minderheiten in dem jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten zu schützen." Es wurde im Febraur 1995 in Straßburg unterzeichnet und von Deutschland im September 1997 ratifiziert.

Zum Lesen des Rahmenübereinkommens in deutsche Sprache bitte auf nebenstehende Grafik klicken.


                  

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

Ziel dieser im November 1992 vom Europarat beschlossenen Charta ist es, die Regional- oder Minderheitensprachen als einen einzigartigen Bestandteil des kulturellen Erbes in Europa anzuerkennen. Sie sollen vor dem Aussterben geschützt und ihre Verwendung im öffentlichen Bereich (Medien, Schulen, Verwaltung, Justiz ...) befördert werden. Politische Grenzen sollen dabei die Zusammengehörigkeit nicht behindern. 

Deutschland hat diese Charta im September 1998 ratifiziert und sich damit auf den Schutz von fünf Minderheiten- und einer Regionalsprache (darunter das Sorbische mit Niedersorbisch und Obersorbisch) verpflichtet, die dazugehörigen Maßnahmen aber auf die Bundesländer übertragen, in denen die Sprache gesprochen wird. Über die Umsetzung der Maßnahmen erstattet die Bundesregierung regelmäßig beim Europarat Bericht.

Zum Lesen der Charta in deutscher Sprache bitte auf die Grafik klicken.