Schulfahrten / Dienstreisen für Lehrkräfte

Im Land Brandenburg ist es Praxis, dass Lehrkräfte nur in wenigen Ausnahmefällen Unkosten erstattet bekommen, die ihnen durch Schulfahrten entstehen. Üblich ist es dagegen, dass Lehrkräfte vor Schulfahrten eine Erklärung unterschreiben, in der sie auf Erstattung der entstehenden Kosten verzichten. Schulämter haben dazu Formulare entwickelt.

Dadurch entsteht ein prinzipieller Widerspruch zu den Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf), in denen festgelegt ist, dass die Teilnahme an Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte gehört (VVSchulf, Abschnitt 2, 9[1]). Weiterhin geraten Lehrkräfte in einen Gewissenskonflikt, weil sie einerseits selbstverständlich daran interessiert sind, „unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplanes“ (VVSchulf, Abschnitt 1, 1[2]) Schulfahrten durchzuführen, weil sie „dem besseren gegenseitigen Kennenlernen“ dienen und „die Formen des miteinander Lernens und Lebens erweitern“ (ebd.). Eine besondere Bedeutung kommt dabei Exkursionen zu, die als „fachbezogen oder fachübergreifend gezielt und sorgfältig vorbereitete Schulfahrten“ in den genannten Verwaltungsvorschriften definiert sind (Abschnitt 1, 3). Andererseits müssen Lehrkräfte die Kosten selbst tragen, obwohl Schulfahrten während der Schulzeit stattfinden und zum Unterricht gehören.

In die Landtagssitzung am 6. Juni 2013 brachten die Oppositionsfraktionen einen Antrag mit dem Titel "Klassenfahrten ermöglichen" ein, zu dem Gerd-Rüdiger Hoffmann einen Änderungsantrag formulierte, der stärker den Bildungsanspruch von Schulfahrten hervorhebt.


Schulfahrten sollen pädagogischen Wert haben


Rede zum Tagesordnungspunkt 8

der 78. Sitzung des Landtages Brandenburg

am 6. Juni 2013

"Klassenfahrten ermöglichen" (Antrag von CDU, FDP, Bündnis 90/Die Grünen und des Abgeordneten Christoph Schulze; Drucksache 5/7369) sowie Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann (Drucksache 5/7404)


                  

Änderungsantrag von Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann zum Oppositionsantrag

Schulfahrten und Bildungsauftrag


Änderungsantrag zum Antrag der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Abgeordneten Christoph Schulze

Klassenfahrten ermöglichen

(Drucksache 5/7369) vom 28.05.2013

DS 5/7404


                  

Antrag der Fraktionen der CDU / FDP / GRÜNE

Klassenfahrten ermöglichen


Antrag der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Abgeordneten Christoph Schulze

Klassenfahrten ermöglichen

Drucksache 5/7369

vom 28.05.2013

                  

Mündliche Anfrage

Dienstreisen für Lehrkräfte zu Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen

Obwohl Lehrerinnen und Lehrer des Landes Brandenburg angehalten sind, pro Jahr mindestens zwei Fortbildungs- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen zu besuchen, werden in diesem Zusammenhang anfallende Fahrtkosten in der Regel nicht erstattet. Nur in Ausnahmefällen gelten Fortbildungsveranstaltungen auf schriftliche Veranlassung des Dienstherrn als „ausschließlich im dienstlichen Interesse“ mit entsprechendem Versicherungsschutz und dem Anspruch der Kostenerstattung. In der Regel allerdings  gelten Fortbildungsveranstaltungen als „nur teilweise im dienstlichen Interesse“, wodurch der Dienstherr seine Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Kosten umgeht und der Versicherungsschutz nur eingeschränkt gilt.

Ich frage die Landesregierung:

Wie bewertet die Landesregierung diese Praxis unter Berücksichtigung geltender Gesetze und Verordnungen?


                  

Pressemitteilung von Gerd-Rüdiger Hoffmann

zur Antwort der Bildungsministerin auf seine Kleine Anfrage

Die Bildungsministerin hat auf eine parlamentarische Anfrage des Landtagsabgeordneten Dr. Hoffmann geantwortet und damit Lehrerinnen und Lehrer erneut verärgert

Dazu erklärt der linke Kulturpolitiker und (fraktionslose) Lausitzer Abgeordnete Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann:

"Am 28. November 2012 hatte ich in einer Kleinen Anfrage insgesamt 14 Teilfragen an die Landesregierung gerichtet, in der ich Auskunft verlangte, wie das Land Brandenburg auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16. Oktober 2012 (Az. 9 AZR 183/11) und vor allem auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2012 (Az. 1 A 1579/10) zu reagieren gedenkt, die es als nicht rechtens erklärt haben, wenn Lehrkräfte genötigt werden, auf Reisekostenerstattung bei Schulfahrten zu verzichten, um die Fahrt überhaupt genehmigt zu bekommen.

Bereits am 14. Dezember 2012 reagierte die Bildungsministerin Frau Dr. Martina Münch recht ungehalten, als die Abgeordneten Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg und Gerrit Große die Ungleichbehandlung von brandenburgischen Schülerinnen und Schülern bei Abiturprüfungen gegenüber den Berlinern in der Fragestunde auf die Tagesordnung setzten. Hier wäre alles in Ordnung; im Gegenteil, andere Bundesländer gingen dazu über, von brandenburgischer Schulpolitik zu lernen.

Der Duktus der Antwort auf meine parlamentarische Anfrage ist ähnlich. Brandenburg wäre mit Nordrhein-Westfalen nicht zu vergleichen, man prüfe aber trotzdem, ob das Urteil Auswirkungen auf unser Land hätte. Aber in Brandenburg sei wohl alles rechtlich in Ordnung. Auch gebe es keinen Unterschied zwischen Lehrkräften und Mitarbeitern im Hause des Ministeriums bei der Behandlung von Dienstreisen.

An allen Schulen sind aber die Formulare „Verzichtserklärung“ bekannt, die u.a. folgenden Passus enthalten: „Da ich in diesem Schuljahr aus dem Schulbudget keine finanziellen Mittel erhalte, aber trotzdem eine Schulfahrt planen und durchführen werde, erkläre ich freiwillig den vollen Verzicht auf Reisekostenerstattung.“ Natürlich kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Lehrkräfte Schulfahrten als wichtiges Mittel für Bildung und Sozialverhalten trotz des enormen Aufwandes und der psychischen wie physischen Belastungen bei dieser quasi 24-Stundentätigkeit nutzen wollen. Natürlich stünden Lehrkräfte unter einem ziemlichen moralischen Druck durch Eltern, Schülerinnen und Schüler, wenn sie die Schulfahrt wegen des Bestehens darauf, die Reisekosten erstattet zu bekommen, ausfallen ließen.

Es klingt fast zynisch in der Antwort der Ministerin, wenn es heißt, dass der Verzicht der Lehrkräfte auf die Erstattung von Dienstreisekosten nicht erwartet oder gar gefordert werde. „Lehrkräfte können – müssen aber nicht – auf die Erstattung von Reisekosten verzichten“, heißt es weiter. Die Fürsorgepflicht einer Ministerin für ihre Bediensteten sieht anders aus. Und mit einer Wertschätzung eines der schönsten aber auch anstrengendsten Berufe hat das nichts mehr zu tun. Trotz der angespannten Haushaltslage könnte doch wenigstens nach Lösungen gesucht werden oder wenigstens mit vernünftigen Argumenten erklärt werden, warum die Lehrkräfte im Vergleich zu allen anderen Dienstreisenden so ungerecht behandelt werden."


                  

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (DS 5/6638)

Schulfahrten als Dienstreisen für Lehrkräfte


                  

Pressemitteilung von Gerd-Rüdiger Hoffmann

zu seiner Kleine Anfrage "Schulfahrten sind Bestandteil des Unterrichts"

Der Landtagsabgeordnete Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann möchte, dass die ungerechte Behandlung von Lehrerinnen und Lehrern beendet wird und die Kosten für Schulfahrten als Dienstreisen anerkannt und erstattet werden

Am 28. November 2012 hat der Landtagsabgeordnete Dr. Gerd-Rüdiger Hoffmann eine parlamentarische Anfrage an die Landesregierung eingereicht, in der er Auskunft verlangt, wie das Land Brandenburg auf Gerichtsurteile zu reagieren gedenkt, die es als nicht rechtens erklärt haben, wenn Lehrkräfte genötigt werden, auf Reisekostenerstattung bei Schulfahrten zu verzichten, wenn die Fahrt genehmigt werden soll. Dazu erklärt der Abgeordnete:

„Wie würde ein Beamter des Bildungsministeriums wohl reagieren, wenn er in dienstlicher Angelegenheit von Potsdam in die Prignitz oder in die Lausitz reisen müsste, zuvor aber per Unterschrift in einem Formblatt auf jegliche Reisekostenerstattung zu verzichten hätte? Unvorstellbar. Von Lehrerinnen und Lehrern des Landes Brandenburg wird genau dieses in der Regel verlangt, wenn sie sich auf
Schulfahrt begeben wollen.

Auch in anderen Bundesländern gibt es diese Praxis. Allerdings haben ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2012 und ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16. Oktober 2012 klargestellt, dass das gar nicht rechtens ist. Die Frage ist also, wie das brandenburgische Bildungsministerium diese seltsame und gegenüber den Lehrkräften ungerechte Verfahrensweise
korrigieren kann.

Schulfahrten sind dienstliche Angelegenheit, sind Bestandteil von Rahmenlehrplänen und dienen ja in der Tat dem besseren gegenseitigen Kennenlernen und sollen Formen des miteinander Lernens und  Lebens erweitern. Ich kenne Schulen, in denen im Durchschnitt pro Lehrkraft und Schuljahr zwischen drei und sechs Euro für Schulfahrten zur Verfügung stehen. Deshalb möchte ich in einer parlamentarischen Anfrage mit vierzehn Unterfragen von der Landesregierung wissen, wie sie diesen Zustand korrigieren wird. Ich hoffe sehr, trotz der angespannten Haushaltslage, auf eine angemessene Lösung, auch als Ausdruck der Wertschätzung von Lehrerinnen und Lehrern im Land Brandenburg.“


                  

Kleine Anfrage (DS 5/6436)

Schulfahrten als Dienstreisen für Lehrkräfte

Im Land Brandenburg ist es Praxis, dass Lehrkräfte nur in wenigen Ausnahmefällen Unkosten erstattet bekommen, die ihnen durch Schulfahrten entstehen. Üblich ist es dagegen, dass Lehrkräfte vor Schulfahrten eine Erklärung unterschreiben, in der sie auf Erstattung der entstehenden Kosten verzichten. Schulämter haben dazu Formulare entwickelt. Dadurch entsteht ein prinzipieller Widerspruch zu den Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten – VVSchulf), in denen festgelegt ist, dass die Teilnahme an Schulfahrten zu den dienstlichen Aufgaben der Lehrkräfte gehört (VVSchulf, Abschnitt 2, 9[1]). Weiterhin geraten Lehrkräfte in einen Gewissenskonflikt, weil sie einerseits selbstverständlich daran interessiert sind, „unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplanes“ (VVSchulf, Abschnitt 1, 1[2]) Schulfahrten durchzuführen, weil sie „dem besseren gegenseitigen Kennenlernen“ dienen und „die Formen des miteinander Lernens und Lebens erweitern“ (ebd.). Eine besondere Bedeutung kommt dabei Exkursionen zu, die als „fachbezogen oder fachübergreifend gezielt und sorgfältig vorbereitete Schulfahrten“ in den genannten Verwaltungsvorschriften definiert sind (Abschnitt 1, 3). Andererseits müssen Lehrkräfte die Kosten selbst tragen, obwohl Schulfahrten während der Schulzeit stattfinden und zum Unterricht gehören.

Mehrere Gerichtsurteile haben klargestellt, dass es nicht rechtens ist, wenn Lehrkräfte die Kosten für Schulfahrten selbst tragen sollen. Auch jene Verwaltungsvorschriften von Bundesländern, die die Selbstbeteiligung der Lehrkräfte an den Kosten verbindlicher als in Brandenburg regeln wollten, hatten dabei juristisch keinen Bestand (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2012, Az. 9 AZR 183/11; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2012, Az. 1 A 1579/10).

Es ist abzusehen, dass auch eine Erhöhung der Mittel für Reisekosten bei Schulfahrten von 80.000 Euro auf 150.000 Euro in den Jahren 2013 und 2014 im Land Brandenburg das Problem nicht grundlegend lösen wird. Weiterhin wird bei dieser Unterfinanzierung unterstellt, dass es einzig und allein in der Verantwortung der Schulen bzw. der einzelnen Lehrkräfte liege, ob Schulfahrten stattfinden oder nicht.

Ich frage daher die Landesregierung:

  1. Wie hoch sind die aktuellen Fonds für Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten jeweils in den einzelnen Schulämtern und wie hoch ist die Summe, die im Durchschnitt damit einer Lehrkraft jährlich zur Verfügung steht?
  2. Welchen Plausibilitätserwägungen folgt die Landesregierung, einerseits Schulfahrten als verpflichtend in den Rahmenlehrplänen festzuschreiben und andererseits den Lehrerinnen und Lehrern die dafür entstehenden Kosten nicht er-statten zu wollen?
  3. Auf welcher rechtlichen Grundlage wird von Lehrerinnen und Lehrern der Verzicht auf Erstattung von Dienstreisekosten erwartet und eine entsprechende Verzichtserklärung vorgelegt?
  4. Wie viele Lehrkräfte sind im Land Brandenburg in den einzelnen Schulämtern (bitte einzeln aufschlüsseln) jährlich seit 2009/2010 von solchen Verzichtserklärungen betroffen gewesen?
  5. Werden angestellte Lehrkräfte bei der Unkostenerstattung bei Schulfahrten anders behandelt als verbeamtete Lehrkräfte?
  6. Welche konkreten Konsequenzen hat es für Lehrkräfte, wenn sie eine Verzichtserklärung nicht unterschreiben?
  7. Gibt es ähnliche Verzichtsvereinbarungen bzw. Verfahrensweisen mit Landesbeamten und Angestellten in anderen Ressorts?
  8. Welche Vorschriften gelten für Dienstfahrten (Reisekosten) bei Angestellten und Beamten im Hause des MBJS und in weiteren Dienststellen?
  9. Gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums sowie in allen Schulämtern einheitliche Regelungen?
  10. Wie bewertet die Landesregierung das Herangehen anderer Bundesländer, keine Landesregelung für die Erstattung von Dienstreisekosten bei Schulfahrten zu erlassen, sondern die Entscheidung den einzelnen Schulen zu überlassen?
  11. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 16.10.2012 für die zukünftige Praxis und für eine möglicherweise zu ändernde Verwaltungsvorschrift?
  12. Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Münster) vom 14.11.2012 für die zukünftige Praxis und für eine möglicherweise zu ändernde Verwaltungsvorschrift?
  13. Wie bewertet die Landesregierung insbesondere die Feststellung des OVG Münster in diesem Urteil, dass in dem Drängen auf Abgabe einer Verzichtserklärung ein grober Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen Bediensteten (Lehrerinnen und Lehrer) vorliegt?
  14. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, den Landeshaushaltsplan so zu gestalten, dass der Widerspruch zwischen Fürsorgepflicht des Landes gegenüber seinen bediensteten Lehrerinnen und Lehrern bei Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten und einer nicht rechtskonformen Praxis aufgelöst werden kann?