Satzung der Rosa-Luxemburg-Stiftung Brandenburg e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Rosa-Luxemburg-Stiftung Brandenburg e. V. und ist im Vereinsregister unter Nummer VR 561 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Potsdam.
  3. Wirkungsfeld des Vereins ist vorwiegend das Land Brandenburg.
  4. Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung Brandenburg e. V. ist ein unabhängiger Verein. Er versteht sich als Förderer politischer, wissenschaftlicher und kultureller Bildungsarbeit. Er fühlt sich den Ideen des Humanismus, von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit, der Gestaltung der Demokratie sowie der Tradition und Entwicklung sozialistischen Denkens verpflichtet. Der Verein möchte in seiner Tätigkeit durch die Pflege humanistischer und demokratischer Traditionen, durch die kritische Prüfung und Neubewertung sozialistischer Ideen politischer Bildungsinhalte prägen und vermitteln. Entwicklung und Wahrung der Pluraralität der Meinungen, Toleranz im Umgang mit Andersdenkenden sind wesentliche Prinzipien seines Handelns.
  2. Eingedenk seiner Verpflichtung gegenüber den Werten von Humanismus und Demokratie, den Ideen von Freiheit und sozialer Gerechtigkeit, dem Gedanken der Gleichstellung der Geschlechter, der weiteren Entwicklung und Pflege des Rechts und der Grundidee des Sozialismus will der Verein verschiedenste Formen und Mittel politischer Bildungsarbeit entwickeln, gestalten und nutzen, die spezifischen Themen gewidmet sind. Beispielhaft genannt seien Seminare, Kolloquia, wissenschaftliche Fachtagungen, Bildungszirkel, Diskussionsrunden, Studienreisen, Publikationen, projektgebundene Forschungen und Studien, Veranstaltungen zur Gestaltung multikultureller Zusammenarbeit. Weitere Formen gemäß den Vereinszielen sind möglich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Entsprechend seiner Zwecke und Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Anliegen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln und haben auch nach Ausscheiden keinen Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die mit ihrer Person die Gewähr bieten, daß sie sich im Sinne der Vereinszweck einsetzen werden und diese fördern. Sie müssen die Vereinssatzung anerkennen.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann die Landesmitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahr) möglich. Die schriftliche Austrittserklärung ist acht Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand einzureichen.
  5. Wenn ein Mitglied des Vereins gegen die Vereinssatzung verstoßen hat, die Vereinsinteressen geschädigt hat oder mit der Beitragszahlung für ein Jahr im Rückstand ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Wenn bei dem betreffenden Mitglied der Wunsch besteht, zuvor gehört zu werden, so hat der Vorstand diesem Wunsch zu entsprechen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Landesmitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Mitglieder des Vereins können sich in regionalen, Arbeits- oder Projektgruppen zusammenfinden, um im Sinne der Vereinsziele zu wirken. Dabei ist die Einbeziehung von Nicht-Vereinsmitgliedern möglich.

§ 5 Organe des Vereins

A – Die Landesmitgliederversammlung

  1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin.
  2. Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der Mitglieder, dem Vorstand oder der Revisionskommission gefordert wird.
  3. Die Landesmitgliederversammlung arbeitet nach der Geschäftsordnung des Vereins.
  4. Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind: die Wahlen, Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Landesvorstand und zur Revisionskommission, die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstandes oder der Revisionskommission, die Diskussion und Beschlußfassung der inhaltlichen Schwerpunkte und Vorhaben des Jahresarbeitsplanes, die Entgegennahme des Jahrestätigkeitsberichtes des Landesvorstandes und die Entlastung des Vorstandes durch die Bestätigung dieses Berichts, die Bestätigung des Jahresfinanzplanes und die Entgegennahme des Jahresfinanzberichtes, die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren, Durchführung von Einspruchsverfahren zur Aufnahme oder zum Ausschluß von  Mitgliedern, die Beschlußfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
  5. Beschlußfassung
    Die Mitgliederversammlung beschließt ihre Tagesordnung und wählt ihre Tagungsleitung. Beschlüsse faßt die Landesmitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlußfähig ist sie, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder des Vereins anwesend sind. Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten zustimmen.
  6. Ist eine Landesmitgliederversammlung im oben genannten Sinne beschlußunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen zu einer neuen Landesmitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung schriftlich einzuladen. Diese ist unabhängig von der anwesenden Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse und Feststellungen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

B – Der Landesvorstand

  1. In den Vorstand gewählt werden der/die Landesvorsitzenden, bis zu zwei StellvertreterInnnen, ein(e) SchatzmeisterIn und mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder. Er arbeitet ehrenamtlich.
  2. Der Landesvorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren durch die Landesmitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur fälligen Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  3. Der/die Landesvorsitzende und der bzw die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind jeweils allein vertretungsberechtigt, sie sind nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
  4. Aufgaben des Vorstandes sind: Erstellung des Jahresfinanzplanes und Verwaltung des Vereinsvermögens, Führung der laufenden Geschäfte, Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung, Erarbeitung des Jahrestätigkeitsberichtes.
  5. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist mit der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder gegeben. Beschlüsse gelten mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder als angenommen.
  6. Vorstandssitzungen werden durch den/die Vorsitzende(n) oder auf Verlangen von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern anberaumt. Sie sind zu protokollieren und sollten mindestens einmal innerhalb von zwei Monaten stattfinden.
  7. Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und zur Wahrnehmung seiner Interessen zwischen den Vorstandssitzungen kann gemäß § 30 BGB durch den Vorstand ein/e Geschäftsführer/in bestellt werden. Diese/r vertritt den Verein im Geschäftsverkehr.

C – Die Revisionskommission

  1. Durch die Landesmitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren bis zu drei Revisoren gewählt. Diese dürfen keine anderen Leitungsfunktionen im Verein ausüben.
  2. Die Revisoren prüfen nach Bedarf – jedoch mindestens einmal jährlich – die satzungsgemäße Verwendung der Mittel, die Nachweisführung über das Vereinsvermögen und die beschlußmäßige Arbeit des Vereins und seines Vorstandes.

§ 6 Vereinsmittel

  1. Die Mittel für die Vereinstätigkeit sollen durch Mitgliedsbeiträge, durch einmalige oder sich wiederholende Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften, durch Spenden von natürlichen und juristischen Personen  aufgebracht werden.
  2. Für die satzungsgemäße Vereinstätigkeit können auch zur zeitweiligen Nutzung überlassene Sachmittel und/oder Immobilien, die nicht Inhalt des Vereinsvermögens werden, verwendet werden.
  3. Die Vereinsmittel werden ausschließlich für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

§ 7 Auflösung

  1. Der Verein kann sich auf Beschluß der Mitglieder – entsprechend § 5, Abschnitt A, dieser Satzung – auflösen.
  2. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern können durch diese keine finanziellen Forderungen gestellt werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft oder Bildung. Im Falle der Vereinsauflösung ist ein Abwickler zu bestellen.

Potsdam, 13.05.2000