Unfälle bei Lehrkräften bei Fortbildung und Dienstreisen

Mündliche Anfrage zur Landtagssitzung am 27.06.2014

Immer wieder gab es Unsicherheiten bei Lehrerinnen und Lehrern und demzufolge entsprechende Anfragen an Abgeordnete zum Problem, warum Unfälle bei Dienstreisen zu Fortbildungsveranstaltungen nicht generell als Dienstunfälle gelten. Weiterhin scheint aus Sicht von Sportlehrerinnen und Sportlehrern nicht eindeutig geregelt, wie Unfälle bei Demonstrationsübungen zu behandeln sind.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

Wie hat sich die Situation in dieser Frage verändert, insbesondere seit Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts im November 2013 durch den Landtag?

 

Antwort der Minister für Bildung, Jugend und Sport

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

das Brandenburgische Beamtenversorgungsgesetz vom 1. Januar 2014 enthält zahlreiche Modifizierungen und Weiterentwicklungen des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes, das bisher in Brandenburg Gültigkeit hatte. Die Regelungen zur Unfallfürsorge der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg sind seitdem im Unterabschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes enthalten. Die gesetzlichen Bestimmungen für einen Dienstunfall haben sich gegenüber der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage nicht verändert.

Die Teilnahme von Lehrkräften an Ausbildung- oder Fortbildungsveranstaltungen unterliegt grundsätzliche dem Dienstunfallschutz. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beamtin oder der Beamte an den Veranstaltungen auf dienstliche Weisung oder Veranlassung teilnimmt. Zu solchen Fortbildungsveranstaltungen werden die Lehrkäfte abgeordnet.

Ein Dienstunfall, der während einer Abordnung passiert, steht einem Dienstunfall im Bereich des eigenen Dienstherrn gleich. Von Ausnahmen abgesehen (z.B. Benutzen eines nicht genehmigten Verkehrsmittels) stehen die Lehrkräfte auf bei Fortbildungsreisen unter Dienstunfallschutz.

Während des Sportunterrichts sind Lehrerinnen und Lehrer im Dienst. Die Demonstrationsübungen während des Unterrichts sind somit dienstliche Tätigkeiten und grundsätzlich von der Unfallfürsorge eingeschlossen.

Sollte es sich bei Ihrer Anfrage möglicherweise um einen konkreten Einzelfall handeln, biete ich im Hinblick auf das komplexe Rechtsgebiet der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge an, unter genauer Würdigung aller Umstände eine Einzelfallprüfung gemeinsam mit dem zuständigen staatlichen Schulamt vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Martina Münch

 

Frage des Abgeordneten und Antwort der Landesregierung als PDF-Datei

vom 12. Juli 2010 (DS 5/1629)