Schülerfahrtkosten für brandenburgische Schülerinnen und Schüler in Sachsen

Mündliche Anfrage zur Landtagssitzung am 9. November 2011

Eigentlich ist damit zu rechnen, dass zusätzliche Kosten entstehen, wenn brandenburgische Eltern ihre Kinder in eine Schule nach Sachsen oder in einen benachbarten Landkreis schicken. Doch bisher wurden von Seiten des Landkreises Oberspreewald-Lausitz die für die Eltern anfallenden Kosten für den Schülerverkehr über Landkreisgrenzen hinweg und selbst nach Sachsen wie Kosten für Schülerfahrten innerhalb des Landkreises behandelt. Genau das war der Grund, warum auch Eltern mit niedrigem Einkommen aus sehr unterschiedlichen Gründen ihre Kinder in Sachsen oder in Nachbarlandkreisen einschulen ließen. Nach der Korrektur dieser Praxis mit einer Satzungsänderung fallen jetzt aber für die Eltern ungeplante Kosten in Höhe von teilweise über 100 Euro pro Monat an. Ein Schulwechsel von einem Gymnasium in Sachsen zurück nach Brandenburg ist praktisch unmöglich, sodass einige Elternhäuser mit niedrigem Einkommen, darunter auch Lohn- und Gehaltsempfänger, in eine schwierige Situation geraten.

Daher frage ich die Landesregierung: Welche Möglichkeiten sieht sie, eventuell mit Bezug auf § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes, betroffenen Eltern sowie den Schülerinnen und Schülern in dieser misslichen Situation zu helfen?


Antwort von Frau Ministerin Dr. Münch, Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

"Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Hoffmann, eine Bestandsschutzregelung für die Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium in Sachsen besuchen und denen die Schülerfahrtkosten nicht mehr in voller Höhe erstattet werden, kann die Landesregierung natürlich nicht treffen. Dafür bietet das Brandenburgische Schulgesetz auch keinerlei Rechtsgrundlage.

Träger der Schülerbeförderung - das wissen Sie sicherlich auch - sind die Landkreise und kreisfreien Städte, für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft genauso wie für die freien Schulen. Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, und der Landkreis Oberspreewald-Lausitz entscheidet selbst, ob er eine Bestandsschutzregelung trifft. Nach der geänderten Satzung erstattet der Landkreis wenigstens noch 70 % der Fahrtkosten und organisiert die Fahrten zumindest bis zur Kreisgrenze. Die Schülerbeförderung hat in der Rechtsprechung keinen Verfassungsrang, deshalb wird sie auch nicht von dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit erfasst. Mehr kann ich Ihnen dazu leider nicht sagen, weil es landesgesetzlich dazu keinerlei Handhabe gibt."


Antwort der Landesregierung

vom 12. Juli 2010 (DS 5/1629)