Fachliche Voraussetzungen für die Leitung von Musik- und Kunstschulen

Mündliche Anfrage zur Landtagssitzung am 03.04.2014

Im neuen Gesetz zur Förderung der Musik- und Kunstschulen sind die fachlichen Voraussetzungen für die Leiterin bzw. den Leiter einer anerkannten Musikschule klar geregelt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, teilweise bereits Praxis, dass Musikschulen in kommunaler Trägerschaft mit anderen Kultureinrichtungen fusionieren (Bibliotheken, Volkshochschulen usw.). Dann wären eigentlich bloß zwei Varianten möglich, um dem Gesetz gerecht zu werden: Einmal wäre es möglich, eine Person für die Leitung der fusionierten Gesamteinrichtung einzustellen, die diese im Paragrafen 3, Absatz 2, Punkt 7, formulierten Anforderungen erfüllt. Oder der mit der Leitung des Musikschulteiles der Gesamteinrichtung beauftragten Person wird eine weitgehende Autonomie in allen pädagogischen, musikalischen und personalrechtlichen Angelegenheiten verbindlich eingeräumt, selbstverständlich im Rahmen des beschlossenen Haushalts und unter der Bedingung, dass die gesetzlich geforderte Qualifikation nachgewiesen wurde. Da zu diesem Problem bereits Unsicherheiten deutlich wurden, wäre eine Durchführungsbestimmung eventuell hilfreich.

Ich frage deshalb die Landesregierung:

Welche Position vertritt die Landesregierung zu diesem möglichen Problem bei der Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Musik- und Kunstschulen im Land Brandenburg?

 

Antwort der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur

Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmann,

namens der Landesregierung beantworte ich die mündliche Anfrage wie folgt:

Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Brandenburgischen Musik- und Kunstschulgesetzes (BbgMKSchulG) zu den Anforderungen an die Leiterin/den Leiter einer anerkannten Musikschule bezieht sich auf die Organisationseinheit Musikschule unabhängig davon, ob diese mit weiteren Organisationseinheiten wie z.B. Bibliotheken, Volkshochschulen in einer übergreifenden Organisationseinheit zusammengefasst ist. Es muss daher sichergestellt werden, dass die Organisationseinheit Musikschule durch eine Person geleitet wird, die die gesetzlich normierten Anforderungen an die berufliche Qualifikation und an die Berufserfahrung erfüllt. Die leitende Person muss dabei durch rechtliche und organisatorische Festlegung der die Organisationseinheit Musikschule tragenden Rechtsperson in die Lage versetzt sein, eine an den gesetzlichen Kernaufgaben der Musikschule ausgerichtete inhaltlich-konzeptionelle wie personelle Steuerung selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen.

Wesentliche Aspekte sind dabei zum einen, dass die Leiterin/der Leiter pädagogisch-fachliche Zielstellungen und Konzepte in Hinblick auf ihre Erarbeitung, Fortentwicklung und Implementierung in die Musikschularbeit verantwortet. Zum anderen muss der leitenden Person in personalrechtlicher Hinsicht die Kompetenz obliegen, gegenüber dem Personal in der Organisationseinheit Musikschule weisungsbefugt zu sein und fachlich geeignetes Personal auswählen zu können.

Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass die leitende Person maßgeblich die Einstellung von Mitarbeitern und die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen sowie die Personalbeurteilung mitbestimmt. Dazu gehören u.a. die Erarbeitung des Stellenplans, die Erstellung von Tätigkeits- und Anforderungsprofilen, das Führen von Einstellungs-, Mitarbeiter- und Qualifizierungsgesprächen und die Erstellung von Arbeitszeugnissen.

Die Landesregierung wird eventuellen Klärungsbedarf im Rahmen der vorgesehenen Rechtsverordnung zur näheren Ausgestaltung der Anerkennungsvoraussetzungen für Musik- und Kunstschulen gemäß § 3 Absatz 5 BbgMKSchulG berücksichtigen.

Mit freundlichem Gruß

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst

 

Frage des Abgeordneten und Antwort der Landesregierung als PDF-Datei

vom 12. Juli 2010 (DS 5/1629)