Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in der Altenpflege

Mündliche Anfrage zur Landtagssitzung am 25. April 2012

Obwohl besonders Altenpflegeeinrichtungen über Fachkräftemangel klagen, werden noch immer nicht alle staatlich geprüften Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als Fachkräfte bezahlt bzw. als solche eingesetzt, wenn sie im Bereich der Altenpflege arbeiten. Wo allerdings Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in der Altenpflege eingesetzt sind, wird ihre Arbeit aufgrund einer soliden Ausbildung geschätzt. Trotzdem wird verlangt, dass sie sich in einem zusätzlichen Einjahreslehrgang zur Altenpflegerin oder Altenpfleger umschulen lassen. Dass diese Praxis motivierend auf Jugendliche wirkt, die sich für eine Tätigkeit in der Pflege entscheiden wollen, darf sicher bezweifelt werden. Außerdem sind Altenpflegeeinrichtungen verunsichert, weil sie eigentlich nach § 4 Absatz 1 der brandenburgischen Strukturqualitätsverordnung vom 28. Oktober 2010 davon ausgehen können, dass die Anerkennung von Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger als Fachkräfte in der Altenpflege nicht ausgeschlossen wird.

Ich frage die Landesregierung:

Warum werden in der Altenpflege eingesetzte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger im Land Brandenburg nur vereinzelt als Fachkräfte anerkannt?


Antwort von Herrn Minister Baske, Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie

Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sind die generalistischen Fachkräfte für die Betreuung von Menschen aller Altersgruppen in den Einrichtungen der Behindertenhilfe. Sie erwerben in ihrer Ausbildung spezielle berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für das Berufsfeld Heilerziehungspflege. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt in der heilerzieherischen/pädagogischen Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen. Zwar werden Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegern auch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Grundpflege vermittelt, sie erwerben aber insbesondere nicht die für die Ausführung von Behandlungspflege erforderlichen Qualifikationen.

Aus diesem Grund gehören Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger nicht zu den Pflegefachkräften wie Altenpflegerinnen/ Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Kinderkrankenpflegerinnen  /Kinderkrankenpfleger und werden auch nicht als Pflegefachkräfte vergütet.

Regelungen zu den Fachkräften für die Erbringung behandlungspflegerischer Leistungen liegen im Bereich der Krankenversicherung und sind auf Landesebene in entsprechenden Rahmenverträgen geregelt. Nach § 12 Abs. 3 des Brandenburger Rahmenvertrages über die einheitliche Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege, Häuslicher Pflege und Haushaltshilfe im Land Brandenburg vom 01.11.2009 darf Behandlungspflege nur von Pflegefachkräften mit abgeschlossener Ausbildung erbracht werden. Dies sind nach § 22 des genannten Rahmenvertrages nur die oben genannten Pflegefachberufe, das heißt Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen / Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger.

Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die eine Anerkennung als Fachkraft in der Altenpflege anstreben, können allerdings in eine stark verkürzte Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger eintreten. Nach § 7 Abs. 1 Bundesaltenpflegegesetz kann zum Beispiel die Ausbildungszeit für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger mit dreijähriger Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden.

Von diesem Verkürzungstatbestand wurde in den zurückliegenden Jahren für die Berufsgruppe der Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger regelmäßig Gebrauch gemacht. So wurden Heilerziehungspflegerinnen unter Anrechnung ihrer Vorkenntnisse durch die zuständige Behörde in die Altenpflegeausbildung als Quereinsteiger integriert, legten die Staatsprüfung ab und konnten somit den Fachkraftstatus in der Altenpflege erwerben.

Die brandenburgische Strukturqualitätsverordnung vom 28.10.2010 (SQV) zum Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz enthält in § 4 Abs. 1 und 2 grundsätzliche Regelungen zu Fachkräften und den ihnen vorbehaltenen Aufgaben, die sie in den Einrichtungen und Einrichtungen gleichgestellter Wohnformen ausführen. § 4 Satz 3 regelt, dass die einschlägigen Berufsabschlüsse der Fachkräfte in einem Erlass benannt werden. Die entsprechende zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift schreibt die bisherige Praxis fort, wonach Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in der Altenpflege keine Fachkräfte in der Pflege sind. Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger werden jedoch heimrechtlich in dem Umfang den Fachkräften zugerechnet, in dem sie nach der Konzeption der Einrichtung sowie nach ihrer Funktions- und Stellenbeschreibung in dem Aufgabenfeld (Betreuung und Begleitung) eingesetzt werden, das ihrer Qualifikation entspricht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Einzelfall durch die Aufsicht für unterstützende Wohnformen geprüft. Der uneingeschränkte Fachkraftstatus in der Altenpflege kann, wie bereits ausgeführt, nur über eine Nachqualifizierung erworben werden. So wird sichergestellt, dass die für die Erbringung fachpflegerischer Leistungen erforderliche berufliche Befähigung vorhanden ist.

Antwort der Landesregierung

vom 12. Juli 2010 (DS 5/1629)