Probleme beim gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen nach § 16 GmbHG

Mündliche Anfrage zu den Landtagssitzungen am 27. und 28. Februar 2013

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) hat die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von einem in der Liste eingetragenen Nichtgesellschafter nach § 16 Abs. 3 GmbHG geschaffen. Dadurch ergeben sich laut Fachpresse allerdings auch neue Risiken für Gesellschafter und Geschäftsführer sowie bisher ungeklärte Fragen. Auch in der Praxis zeigen sich erhebliche Risiken. So hat 2011 die Kjellberg-Stiftung, um der in Schwierigkeiten geratenen Lausitzer Maschinenbau GmbH (LMB) in Massen zu helfen und Arbeitsplätze in der Region zu sichern, vom gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen Gebrauch gemacht und vom laut Handelsregister alleinigen Gesellschafter der LMB 70 Prozent der Anteile erworben. Allerdings traten danach verdeckte Treuhandverhältnisse zutage, die zu nicht kalkulierbaren Folgen für den gutgläubigen Erwerber führten, so dass sich die Frage nach einem gesetzlichen Änderungsbedarf stellt, insbesondere da § 16 Abs. 3 GmbHG laut Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 20. 9. 2011 - II ZB 17/10) keine Anwendung auf den Fall eines so genannten gutgläubigen Zweiterwerbs eines aufschiebend bedingt abgetretenen Geschäftsanteils findet und damit aus Sicht von Praktikern die Bedeutung des gutgläubigen Erwerbs nach § 16 Abs. 3 GmbHG weitgehend entwertet wird bzw. die Vorschrift nur noch einen „Scheinschutz“ vermittelt (vgl. Wälzholz, MittBayNot 2/2012, S. 149ff.). 

Ich frage deshalb die Landesregierung:

Welche Position vertritt die Landesregierung, um zur Lösung des beschriebenen Problems beizutragen?


Antwort der Landesregierung

vom 12. Juli 2010 (DS 5/1629)